AGB der Firma Dachdeckerei Mix GmbH

Stand 01.07.2023

§1 Geltung der AGB

(1) Falls nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichungen vereinbart sind, gelten für alle Aufträge die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Dachdeckerei Mix GmbH. Nebenarbeiten und nachträgliche Änderungen werden für die Dachdeckerei Mix GmbH nur nach schriftlicher vorheriger Bestätigung verbindlich. Einkaufsbedingungen des Bestellers haben nur dann Gültigkeit, soweit sie mit den hier vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht in Widerspruch stehen. Die Vereinbarung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt auch für alle zukünftigen vertraglichen Beziehungen. Ergänzend gelten für alle Bauleistungen die VOB/B, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

(2) Sofern sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Dachdeckerei Mix GmbH der Erfüllungsort.

(3) Der Vertrag unterliegt dem deutschen Recht unter Ausschluss des Unternehmer - Kaufrechts. Die Vertragssprache ist deutsch.

§2 Angebot, Zustandekommen des Vertrages

(1) Die jeweiligen Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt grundsätzlich erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung der Dachdeckerei Mix GmbH zustande. Für die Inhalte des Vertrages ist die Auftragsbestätigung, oder - soweit eine solche nicht vorliegt - das Angebot maßgebend. Sämtliche Nebenarbeiten zu der jeweiligen Bestellung sind im Angebot bzw. im Auftrag nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls Sie dennoch ausgeführt werden sollen, sind sie gesondert zu vergüten. Ausführungsfristen sind rechtzeitig zu vereinbaren. Für die Lieferung bzw. den Arbeitsbeginn ist Voraussetzung, dass die Lieferung oder Leistung ungestört erfolgen kann. Die Ausführungsfrist zur Lieferung beginnt erst mit der endgültigen Festlegung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung des Auftrags und nicht vor der Beibringung der etwa vom Auftraggeber zu beschaffenden Genehmigungen. Der Besteller hat zudem nachzuweisen, dass ausreichender Versicherungsschutz (Haftpflicht-, Bauherren-, Brandversicherung) besteht. Wird eine Leistung durchgeführt, ohne dass dem Besteller vorher eine Bestätigung zugeht, so kommt der Vertrag durch die Annahme der Leistung durch den Besteller unter diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.

(2) An den Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich die Dachdeckerei Mix GmbH sämtliche Rechte, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte vor; solche Unterlagen dürfen Dritten grundsätzlich nicht zugänglich gemacht werden.

§3 Preise und Fälligkeit

(1) Sämtliche Preise gelten, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ab Werk, ausschließlich Verpackung und Versicherung, zuzüglich der am Tag der Leistung gültigen Mehrwertsteuer. Die Dachdeckerei Mix GmbH ist berechtigt, für Materialeinkäufe Vorkasse in Höhe des Warenwertes vor Bestellung zu verlangen. Liegt keine besondere Vereinbarung vor, so ist die Zahlung spätestens 10 Tage nach Lieferung und ohne Abzug fällig. Abweichungen vom Zahlungsziel sind schriftlich zu vereinbaren. Der Abzug von Skonto bedarf einer schriftlichen vorherigen Vereinbarung. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist die Dachdeckerei Mix GmbH berechtigt, die jeweiligen gesetzlich vorgesehenen Zinsen vom Besteller zu verlangen. Die Geltendmachung höherer Forderungen bleibt hiervon unberührt und zulässig.

§4 Zurückbehaltungsrecht

(1) Die Dachdeckerei Mix GmbH ist ferner berechtigt, noch vorgesehene Lieferungen und Leistungen aus allen Aufträgen des Bestellers bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher noch offener Forderungen zurückzuhalten oder angemessene Sicherheitsleistungen zu verlangen. Den Ansprüchen der Dachdeckerei Mix GmbH gegenüber ist die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder Aufrechnungen, sowie die Einrede des nicht oder mangelhaft erfüllten Vertrages nur dann zulässig, wenn die Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt oder von der Dachdeckerei Mix GmbH anerkannt worden sind. Dem Besteller bleibt insoweit die abgesonderte Geltendmachung seiner Rechte freigestellt.

§5 Umfassender Eigentumsvorbehalt

(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der Dachdeckerei Mix GmbH gegen den Besteller aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung über die vereinbarte Sache (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).

(2) Die von der Dachdeckerei Mix GmbH an den Besteller gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der Dachdeckerei Mix GmbH. Die Ware, sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware, wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

(3) Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Dachdeckerei Mix GmbH.

(4) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(5) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der Dachdeckerei Mix GmbH als Hersteller erfolgt und diese unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der an der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Dachdeckerei Mix GmbH eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im og. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Dachdeckerei Mix GmbH. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Dachdeckerei Mix GmbH, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Besteller anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Dachdeckerei Mix GmbH an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Dachdeckerei Mix GmbH ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Dachdeckerei Mix GmbH ermächtigt den Besteller widerruflich, die an die Dachdeckerei Mix GmbH abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Dachdeckerei Mix GmbH darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Besteller sie unverzüglich auf das Eigentum der Dachdeckerei Mix GmbH hinweisen und die Dachdeckerei Mix GmbH hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der Dachdeckerei Mix GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller der Dachdeckerei Mix GmbH.

(8) Die Dachdeckerei Mix GmbH wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit Ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt.

(9) Tritt die Dachdeckerei Mix GmbH bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers - insbesondere Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§6 Gefahrübergang

(1) Bei reinen Lieferungen geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks des Lieferers, die Gefahr auf den Besteller über. Das gleiche gilt, wenn die Ware dem Besteller durch Mitteilung der Versandbereitschaft zur Verfügung gestellt wird. Bei Werkverträgen oder Werklieferungsverträgen trägt die Dachdeckerei Mix GmbH die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes bzw. der Anlage.

(2) Der Besteller trägt die Gefahr jedoch auch vor Abnahme des Liefergegenstandes, wenn er die Abnahme verzögert oder wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erstellte Anlage einvernehmlich ausdrücklich in die Obhut des Auftraggebers übergibt. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Leistung.

(3) Ist es für Leistungen oder Teilleistungen noch nicht zu einer formellen Abnahme gekommen, haftet der Besteller für alle Schäden, die von Dritten verursacht werden, wenn die Leistung oder Teile der Leistung sofort nach Fertigstellung in Benutzung genommen werden. Dem Besteller bleibt es vorbehalten, die Leistung oder Teile der Leistung vor der Abnahme in Benutzung zu nehmen. In allen Fällen obliegt es dem Besteller; bei durch Dritten hervorgerufenen Schäden, den Verursacher haftbar zu machen. Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwölf Tagen nach Anzeige der Fertigstellung als erfolgt.

§7 Lieferzeit

(1) Der Beginn der von der Dachdeckerei Mix GmbH angegebenen oder bestätigten Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus, die im Zusammenhang mit dem Gewerk stehen. Daher setzt die Einhaltung der Lieferfristen die rechtzeitige, ordnungsgemäße und vollständige Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

(2) Die angegebene Lieferzeit verlängert sich um die Zeit in der die Dachdeckerei Mix GmbH von Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streiks und Aussperrung betroffen ist. Hierzu zählt auch, dass ein Zulieferer, dessen Teile zur Fertigung der Ware erforderlich sind, aufgrund der zuvor benannten Umstände verspätet geliefert hat. Analog gilt dies bei vergleichbaren Ereignissen, die außerhalb von der Dachdeckerei Mix GmbH zu vertretender Umstände liegen und auf die die Dachdeckerei Mix GmbH keinen Einfluss nehmen kann, z.B. bei Betriebsstörungen erheblicher Art im eigenen oder im Zuliefererbetrieb oder bei Naturkatastrophen, die den Betriebsablauf stören.

(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er ihm obliegende Mitwirkungspflichten, ist die Dachdeckerei Mix GmbH berechtigt, den ihr entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.

§8 Sachmängelhaftung

(1) Die Gewährleistungsrechte bei mangelhafter Lieferung folgen den gesetzlichen Bestimmungen, sofern nachfolgend keine Einschränkungen vorgenommen wurden. Der Besteller hat der Dachdeckerei Mix GmbH gegenüber offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Auftreten des Mangels in Textform (z.B.: Brief oder Email) anzuzeigen. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige genügt das Absenden der Anzeige. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte, sofern sie sich auf diese offensichtlichen Mängel beziehen. Das gilt nicht, wenn die Dachdeckerei Mix GmbH den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(2) Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch die Dachdeckerei Mix GmbH grundsätzlich nicht, es sei denn diese wurde zuvor und schriftlich vereinbart.

§9 Haftung

(1) Die Haftung der Dachdeckerei Mix GmbH bei vertraglichen Pflichtverletzungen, sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Bestellers, Ansprüche wegen der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalspflichten) und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Die Haftung im Falle der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten wird auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso unberührt, wie die Haftung aufgrund gesetzlicher Vorschriften die eine Verantwortlichkeit auch ohne Verschulden vorsehen. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzung etwaiger Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§10 Schlussbestimmungen

(1) Sofern der Besteller ein Verbraucher ist und seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht in Deutschland hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag, das für den Geschäftssitz der Dachdeckerei Mix GmbH zuständige Gericht. Ist der Besteller Unternehmer, vereinbaren die Parteien den Sitz der Dachdeckerei Mix GmbH als ausschließlichen Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, vorausgesetzt, dass der Besteller ein Kaufmann im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuchs, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist. Ferner vereinbaren die Parteien den Sitz der Dachdeckerei Mix GmbH als ausschließlichen Gerichtsstand, wenn der Besteller bei Klageerhebung keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.

(2) Für sämtliche Rechtsgeschäfte oder andere rechtlichen Beziehungen findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die jeweils einschlägige gesetzliche Bestimmung.